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GB 5296 Standard Teil 3 enthält die Formen, Grundprinzipien, Kennzeichnungsinhalte und Kennzeichnungsanforderungen der allgemeinen Kennzeichnung für kosmetische Verkaufsverpackungen. Sie gilt für Kosmetikprodukte, die in China verkauft werden.
Grundprinzipien der Kennzeichnung von Kosmetikprodukten im Rahmen der Norm
- Der auf dem Kosmetiketikett angegebene Inhalt ist korrekt. Alle Texte, Zahlen, Symbole und Muster müssen korrekt sein.
- Der auf dem Kosmetiketikett gekennzeichnete Inhalt muss den Anforderungen der geltenden nationalen Gesetze und Vorschriften entsprechen.
Inhaltsstoffe in Kosmetikprodukten, die dies müssen gekennzeichnet sein
- Name des Kosmetikprodukts
- Der Name des Kosmetikprodukts muss die wahre Natur des Kosmetikprodukts widerspiegeln, einfach und leicht verständlich.
- Die Seriennummer oder der Farbcode der Seriennummer Die Beschriftung „Produkt“ ist auf den sichtbaren Flächen der Verkaufsverpackung zulässig.
- Name und Anschrift des Herstellers
- Name und Anschrift des mit der Herstellung oder Verarbeitung von Kosmetika beauftragten Herstellers sind entsprechend zu kennzeichnen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 80 der Allgemeinen Verwaltung für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China.
- Der Name und die Adresse des Herstellers, Vertreters, Importeurs oder Vertriebshändlers werden auf dem Dokument angegeben sichtbare Flächen der Verpackung.
- Der Duftstoff, die Hilfsstoffe und der Träger in der Essenz dürfen nicht mit den entsprechenden Stoffnamen gekennzeichnet werden; Das Wort „Essenz“ kann stattdessen in der Zutatenliste aufgeführt sein.
- Der Name des Farbstoffs ist die Abkürzung „CI“ für die Farbstoffindexnummer (Dye Index Number) und die Farbstoffindexnummer, z. B. „CI“. 12010“, „CI 15630(3)“. Wenn der Farbstoff keine Indexnummer hat, kann der chinesische Name des Farbstoffs verwendet werden.
- Wenn die Zutatenliste aufgrund der Form und/oder des Volumens der Verkaufsverpackung von Kosmetika nicht gekennzeichnet werden kann, kann die Schriftart verwendet werden angemessen reduziert werden; können auch in Teil 4 dieses Teils von GB 2569 mit b) und c) gekennzeichnet werden.
- Die Haltbarkeitsdauer muss auf eine der folgenden zwei Arten gekennzeichnet werden:
a) Produktionsdatum und Haltbarkeitsdauer;
b) Produktionschargennummer und Verfallsdatum.
- Auf sichtbaren Tafeln von Verkaufsverpackungen von Kosmetika wird zusätzlich zur Produktionschargennummer das Verfallsdatum bzw. Produktionsdatum und die Haltbarkeitsdauer angegeben.
GB 5296.3: Gebrauchsanweisung für Verbraucherprodukte – Allgemeine Kennzeichnung für Kosmetika